Bundesverwaltungsgericht befindet: Verkleinerung des Landschaftschutzgebietes nicht rechtmäßig

Liebe FreundInnen der Koralpe!

Kürzlich haben wir – der Arbeitskreis zum Schutz der Koralpe (AK) sowie die Bürgerinitiative „Nein zum Industriepark Koralm (BI) – eine mehr als bemerkenswerte Nachricht in der Sache Pumpspeicher Koralm vom Bundesverwaltungsgericht Wien (BVwG) bekommen.
Bekanntlich prüft das BVwG – als zweite Instanz – das von mehreren NGOs und der Steir. Umweltanwaltschaft beeinspruchte Projekt Pumpspeicher. In den Beschwerden wurde auch wiederholt die massive Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 1 Koralpe 2015 gerügt. Nun kommt das BVwG zur Auffassung, dass die 2015 vorgenommene Verkleinerung des Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 Koralpe – von ursprünglich 3200 Hektar auf 590 Hektar(!) – nicht rechtmäßig ist und beantragt beim Verfassungsgerichtshof, die betreffende Verordnung des Landes Steiermark als rechtswidrig aufzuheben.

Mit der damaligen Verordnung wurde das Landschaftsschutzgebiet derart verkleinert, dass der geplante obere Speichersee des Projektes PSW Koralm außerhalb des Landschaftsschutzgebietes zu liegen kam. Das BVwG bemängelt, dass das Land Steiermark diese Verkleinerung lediglich mit einem einzigen 25seitigen Gutachten begründet, welches sich in erster Linie mit der neuen, verkleinerten Gebietsabgrenzung, nicht jedoch mit den eigentlichen Schutzzwecken auseinandersetzt. Hauptargument in diesem Gutachten war die Existenz der 380 KV Leitung durch die Glitzmulde. Aus den Akten hat sich aber ergeben, dass 1981, als das Landschaftsschutzgebiet verordnet wurde, diese 380 KV Leitung bereits gebaut war und somit eine Verkleinerung aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre. Der damals zuständige Landesrat hätte diesen Umstand kennen müssen, da in einer Anfrage im Landtag genau darauf hingewiesen wurde. Wenig überraschend ist in diesem Zusammenhang, dass der entsprechende Akt aus dem Jahr 1981 in der FA 13 (UVP Behörde) nicht aufgefunden werden kann! Bekanntlich ermittelt die WKSTA gegen mehrere Personen, die in dieser Abteilung tätig waren.

Sollte der Verfassungsgerichtshof nun die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes aufheben – wovon auszugehen ist – würde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder die vorherige große Variante des Landschaftsschutzgebietes Gültigkeit erlangen und sich das Projekt Pumpspeicher Koralm nunmehr im Landschaftsschutzgebiet befinden und somit NEU zu beurteilen sein.

Bereits 2015 haben der AK und andere Naturschutzorganisationen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes scharf kritisiert – damals leider ohne Erfolg. Umso erfreulicher ist es nun, dass das BVwG unserem und dem Beschwerdevorbringen anderer Umweltorganisationen folgt und die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes als nicht rechtmäßig bewertet.

Über weitere Entwicklungen werden wir berichten.

Weitere Details in der Presseaussendung der NGO VIRUS im Anhang.


Mit lieben Grüßen

Franz Zirngast                                                                     Andreas Mathauer

(Obmann AK)                                                                           (Sprecher BI)

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220713_OTS0144/virus-zu-koralm-kraftwerk-gerichtsbeschluss-ist-ohrfeige-fuer-steiermaerkische-landesregierung

 

VIRUS zu Koralm-Kraftwerk: Gerichtsbeschluss ist Ohrfeige für Steiermärkische Landesregierung

Prüfverfahren wird aufwändig und langwierig

Wien (OTS) – Wie die in Sachen Pumpspeicherwerk Koralm beschwerdeführende Umweltorganisation VIRUS mitteilt, erhielt sie heute erfreuliche Post vom Bundesverwaltungsgericht. Sprecher Wolfgang Rehm. „Das BVwG hat unserer Anregung stattgegeben und die 2015 erlassene Verordnung zur Verkleinerung des Landschaftschutzgebiets Koralpe dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung vorgelegt. Das ist eine Ohrfeige für die Steiermärkische Landesregierung“

Diese habe das Schutzgebiet 2015 verkleinert, um dem Projekt, für das bereits 2013 die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt war, diese zu ersparen. „Das ist an unserer Intervention im Feststellungsverfahren gescheitert, die Frage ist auch für das nun laufende UVP-Beschwerdeverfahren relevant, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Frage nun dem VfGH vorgelegt hat,“ so Rehm. Damit bestätige sich die Einschätzung, dass das mit vielfältigen Problemen behaftete Verfahren ein aufwändiges und langwieriges bleibe. „Die handelnden Personen in der Landesregierung haben zwar gewechselt aber die unstatthafte Protegierung der Antragssteller zieht sich wie ein roter Faden bis heute durch,“ kritisiert Rehm. So habe die nun skandalumwitterte Abteilung 13 als erstinstanzliche Behörde praktisch alle Verfahrensschritte verpfuscht gehabt. „Neben der rechtswidrigen Aufhebung auch eines Naturdenkmals ist zu konstatieren, dass das Vorhaben insgesamt vom Land Steiermark sachverhaltswidrig genehmigt worden ist, aufgrund des Instanzenzuges glücklicherweise nicht rechtskräftig und somit irrelevant“, so Rehm abschließend.

Rückfragen & Kontakt:

Wolfgang Rehm, 0699/12419913, virus.umweltbureau@wuk.at